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Die EU verstehen (Fortsetzung)

Teil 4

Was heißt Supranationalität

Fazit 2: Supranationalität

Due Europäische Union ist eine supranationale Organisation (siehe Definition Supranationalität). Mit dem Beitritt zur Europäischen Union[1] verzichtet ein Staat freiwillig auf erhebliche Teile seiner Souveränität. Eine supranationale Organisation schafft eine eigene Rechtsordnung, in der EU ist es das Europarecht, das in der Anwendung sogar Vorrang hat vor dem nationalen staatlichen Recht.

In den Anfangsjahren der Gemeinschaft, nur wenige Jahre nach Ende des Weltkriegs, haben die (damals sechs[2]) Mitgliedstaaten diese Einschränkung klaglos hingenommen, weil sie sich Frieden in Europa erhofften durch Abschaffung von Teilen der Souveränität der Nationalstaaten. Außerdem zeugte sie erst nach Jahrzehnten so richtig Wirkung. In den ersten zwölf Jahren mussten die Regierungen der sechs Staaten alle Beschlüsse einstimmig fassen, jeder Staat behielt also faktisch das Recht, Nein zu sagen (Vetorecht), wenn ein Gesetzentwurf ihm nicht passte[3].

Dann aber, und vor allem nach dem Beitritt vieler Staaten des früheren Ostblocks in den neunziger Jahren und der Vergrößerung der EU auf 28 und jetzt (nach dem Brexit) 27 Mitgliedstaaten, hatten einige Regierungen Stimmrecht im Rat und im Europäischen Rat, die nur zögernd auf Hoheitsrechte verzichteten, nachdem sie erst kurze Zeit zuvor, nach dem Zerfall der Sowjetunion, ihre volle Souveränität erlangt hatten. Nun knirschte es immer häufiger, wenn einige und vor allem die Gründerstaaten sowie die Kommission weitergehende Schritte zur tieferen Integration vorschlugen.

Die Mitgliedstaaten der EU haben deshalb im Lissabon-Vertrag[4] in Titel IV EUV die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit einzelner EU-Staaten eröffnet. Die Verstärkte Zusammenarbeit soll vor allem „die Verwirklichung der Ziele der Union fördern und ihren Integrationsprozess stärken[5]“. EU-Staaten, die daran teilnehmen, können dafür die Organe, Verfahren und Handlungsinstrumente der EU in Anspruch nehmen. Die Zusammenarbeit beschränkt sich auf Bereiche, die nicht in die ausschließliche Kompetenz der Union[6] fallen. Einzelheiten der Verstärkten Zusammenarbeit sind in Titel III AEUV mit den Artikeln 326 bis 334 geregelt.



[1] Grundsätzlich kann jeder europäische Staat der EU beitreten (Art. 49 EUV)

[2] Die sechs Gründerstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) waren1957: Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande

[3] Art. 8 EWG-Vertrag von 1957, in Kraft seit 1958

[4] In Kraft seit 1. 12. 2009

[5] Zitiert nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 EUV

[6] Laut Art. 2AEUV ist die EU in folgenden Bereichen allein und ausschließlich zuständig:
a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,

c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,

d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,

e) gemeinsame Handelspolitik.
In allen anderen Bereichen teilt die EU ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten oder sie verbleibt bei ihnen