Glossar

Buchstaben A bis D (laufende Erweiterungen, letzte Fassung  31. 4. 2021)

Abgeordnete des EP

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments (EP) werden seit 1979 alle fünf Jahre von den Wahlberechtigten in den EU-Staaten in geheimer, unmittelbarer Wahl gewählt. Bis zur 4. Wahl 1999 galten hierfür die jeweiligen Wahlverfahren der Mitgliedstaaten (Verhältniswahl, Mehrheitswahl). Seit der 5. Wahl 2004 wird in allen Mitgliedstaaten einheitlich nach dem Verhältniswahlrecht gewählt, jedoch können von Staat zu Staat bestimmte Einzelheiten abweichen (z. B. Wahltag, Mindestklauseln, Mindestalter). Im jetzigen EP der 9. Wahlperiode (seit 2019) sitzen im EP 705 Abgeordnete. Die Mitgliedstaaten entsenden ihrer Einwohnerzahl entsprechend eine unterschiedliche Anzahl von Abgeordneten (z. B. Deutschland 96, Frankreich 79 bis zu 6 Sitzen für die kleinsten Staaten Zypern, Luxemburg und Malta).

Bis zur ersten Direktwahl 1979 wurden die Abgeordneten des EP aus den Reihen der Abgeordneten der nationalen Parlamente ausgewählt und ins EP entsandt.

 

Acquis communautaire

Der Begriff umfasst alles, was in der EU seit der Gründung der EWG 1958 an Gesetzen, Verordnungen, Abkommen mit Drittstaaten usw. entstanden und bis heute gültig ist. Dieser allgemeine Besitzstand ist in verschiedene Kapitel gegliedert. Jeder Staat, der der EU als neues Mitglied beitritt, muss den gesamten Acquis communautaire vollständig übernehmen und in sein nationales Recht umsetzen.

 

Amsterdamer Vertrag

Der Gründungsvertrag der EWG von 1957 muss von Zeit zu Zeit geändert werden, damit neue Entwicklungen in den Vertrag aufgenommen werden können (siehe: Vertragsänderungen). Der Vertrag von Amsterdam war die dritte Änderung, er trat am 1. Mai 1999 in Kraft. Der Vertrag hat die Rechte des Europäischen Parlaments erweitert, allerdings waren die Abgeordneten des Parlaments über die Geringfügigkeit der Ausweitung enttäuscht.

 

Amtssprachen der EU

In der EU werden viele Sprachen gesprochen. Die Mitgliedstaaten haben deshalb in ihrer allerersten gemeinsamen Verordnung 1958 festgelegt, welche Sprachen Amtssprachen sein sollen. Die Verordnung wurde nach jedem Beitritt neuer Mitgliedstaaten angepasst. Heute gelten 24 Sprachen als Amtssprachen in der EU. Alle wichtigen Texte (z. B. Gesetze, Verordnungen usw.) müssen in allen Amtssprachen verfasst sein. Jeder EU-Bürger hat das Recht, sich in der Amtssprache seines Landes an Organe und Institutionen der EU zu wenden und in derselben Sprache Antwort zu erhalten. Im Europäischen Parlament kann sich jeder Abgeordnete in Sitzungen in der Amtssprache seines Landes äußern, die Reden werden simultan (also gleichzeitig) in alle anderen Amtssprachen gedolmetscht.

 

Assoziierung

Die EU kann mit einzelnen Drittstaaten oder einer Gruppe solcher Staaten Abkommen schließen und sie damit der EU assoziieren. Damit sind bestimmte Rechte und Pflichten verbunden.